AGB

ORTHEGROH eG AGB Stand 20.12.2024 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ORTHEGROH eG 
(„Verkäufer“) 

§ 1 Allgemeines 

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für die Dauer der Lieferbeziehung in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung des Verkäufers mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bestimmungen des Käufers gelten ohne Zustimmung des Verkäufers insbesondere dann nicht, wenn der Käufer bei der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer den AGB des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebote 

  1. Allgemeine Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 
  2. Angebote werden erst durch Zusage des Verkäufers in Textform (z. B. Bestellbestätigung) bindend.
  3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke, für Qualität, Abmessungen und Farbe, deren Eigenschaften sind insoweit nicht zugesichert. 

§ 3 Lieferung von ORTHEGROH Lager-Handelsware, Kontrahierungsverbot. 
Berechnung, Rücknahme, Verpackung 

  1. Die Lieferung erfolgt für Mitglieder der Genossenschaft einmal pro Woche oder ab einem Auftragswert von 150 EUR netto innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus. Lieferungen ins Ausland erfolgen für Genossenschaftsmitglieder einmal pro Woche frei Grenze bzw. Zollstation. Wünscht der Auftraggeber beschleunigten Versand, z. B. per Express, Eilboten, Paketdienst oder Post, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Es gelten die im Mitgliederbereich unter www.orthegroh.de einsehbaren aktuellen Versandkostenbedingungen. Vorgenannte Bedingungen gelten für Lagerware des Verkäufers. Bei Direktlieferung des Herstellers bzw. Direktauftrag gelten dessen Lieferbedingungen.
  2. Der Verkäufer berechnet alle Produkte, unabhängig davon, ob diese von diesem oder direkt vom Lieferanten geliefert werden.
  3. Separate Konditionsverhandlungen mit innerhalb der Einkaufsgenossenschaft gelisteten Lieferanten sind Mitgliedern der Einkaufsgenossenschaft untersagt.
  4. Für den Fall der freiwilligen Rücknahme (z. B. aus Kulanz bei Fehlbestellungen) fallen für den Käufer abweichend von Absatz 1 Hin- und Rücksendekosten sowie eine Wiedereinlagerungsgebühr an. Es gelten die im Mitgliederbereich unter www.orthegroh.de einsehbaren aktuellen Rücksendebedingungen. Die Warenrücknahme erfolgt nur in einwandfreiem Zustand und nach Maßgabe der für die jeweilige Rücksendung erforderlichen Anforderungen aus dem Käufer übermittelten Rücksendeschein.
  5. Ist die Ware beim Verkäufer zur Ansicht bestellt, wird sie von diesem binnen vier Wochen ab Lieferdatum zurückgenommen. Maßgeblich für die Einhaltung der Vierwochenfrist ist der Eingang der Ware beim Verkäufer. Bei Fristwahrung wird die Ware zum vollen Einkaufspreis gutgeschrieben. Der Käufer trägt die Rücksendekosten sowie eine Wiedereinlagerungsgebühr gemäß im Mitgliederbereich www.orthegroh.de einsehbaren aktuellen Rücksendebedingungen. Die Warenrücknahme erfolgt nur in einwandfreiem Zustand und nach Maßgabe der für die jeweilige Rücksendung erforderlichen Anforderungen aus dem Käufer übermittelten Rücksendeschein. Wird die Vierwochenfrist gem. Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt bei einwandfreiem Zustand der Ware bis zum Ablauf von 6 Monaten ab Lieferdatum eine Rücknahme nebst Warengutschrift unter Abzug von weiteren 20% des Nettowarenwertes.
  6. Verpackung wird für Lieferung der Lagerware des Verkäufers nicht berechnet. Ausgenommen sind Spezialverpackungen für den Transport von Gefahrstoffen per Luftfracht

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit 

Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung eines ungestörten Ablaufes, sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Fällt der Liefertag auf einen Feiertag, entfällt in dieser Woche die „Frei-Haus-Lieferung“. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung frei Abladestelle des Käufers. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Fall der Unmöglichkeit von der  Einhaltung einer Lieferfrist. 

§ 5 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 

  1. Verkäufe mit Zahlungszielen bedürfen der Vereinbarung. Forderungen des Verkäufers sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb 30 Tagen netto zu begleichen. Sofern nichts anderes vereinbart ist und ein Lastschriftmandat vorliegt, werden die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung abzüglich Skonto auf dem Konto des Käufers belastet. Die Vorabinformationsfrist beträgt einen Tag.
  2. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Zahlungen werden auf die ältesten Forderungen gutgeschrieben.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer ab Verzug Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über den Basiszinssatz (p.a.) zu fordern, mindestens jedoch 9% p.a..
  4. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
  5. Der Käufer darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten sind. Das Verbot der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts gilt nicht, soweit Gegenforderung und Hauptforderung  synallagmatisch miteinander verknüpft sind. 

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung 

  1. Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuch (HGB) gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren, Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 6 Werktagen nach Lieferung, sonst nach Erkennbarkeit, in diesen Fällen jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, in Textform anzuzeigen hat; Transportschäden und Fehlmengen, auch bei verpackter Ware, sind umgehend nach der Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und in Textform zu bestätigen. Handelsüblicher Schwund kann nicht beanstandet werden.
  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware i. S. von § 434 BGB hat der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert oder ist sie dem Verkäufer wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme durch den Verkäufer im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB bleibt unberührt; er ist jedoch beschränkt auf den zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung objektiv vorhersehbaren Schaden.
  3. Durch Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die Käufer oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vornehmen, wird unsere Gewährleistungsverpflichtung aufgehoben. Von einer Gewährleistung sind ferner alle solche Mängel ausgenommen, die zurückzuführen sind auf eine bestimmungsgemäße und natürliche Abnutzung sowie die Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger und unrichtiger Behandlung oder gewaltsamer Beschädigung.
  4. Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.
  5. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen (insb. nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Übernahme ausdrücklicher Garantien), haftet der Verkäufer für Schäden nur, wenn und soweit diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen sowie bei der Übernahme einer Garantie.
  6. Zur Erfüllung seiner Pflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten – auch soweit sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen – an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetreten Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.
  7. Der Verkäufer weist darauf hin, dass für Sonderanfertigungen die verschärften gesetzlichen Bestimmungen zur Produzentenhaftung beachtet werden müssen. Danach sind Abänderungen und konstruktive Eingriffe zwar möglich, allerdings bedürfen sie aus sicherheitstechnischen Gründen der ausdrücklichen vorherigen Freigabe durch den Hersteller. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und SEPA-Lastschriftmandat 

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, sowie aller bis dahin offenen Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen, Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach Mahnung und Rücktritt verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Verkäufer ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den dies annehmenden Verkäufer ab.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 2 und 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen 2 und 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Einziehungs- bzw. Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer vertragsgerecht seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, Endschuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen sowie andere Beeinträchtigungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt das SEPA-Lastschriftmandat ebenfalls.
  8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 8 Rechte zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Käufers 

  1. Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass – sofern der Käufer Genossenschaftsmitglied des Verkäufers ist/wird – der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Käufers (Genossenschaftsmitglied) gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile) erwirbt. Entsprechendes gilt für Dividenden, Boni oder genossenschaftliche Rückvergütungen.
  2. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung.
  3. Ist das Mitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihm gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen. 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl 

  1. Erfüllungsort ist Laupheim.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, d. h. ist der Käufer Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklagen, das jeweils zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers in Laupheim. Für das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.  

§ 10 Schlussbestimmungen 

Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen vorbehaltlich § 306 Abs. 3 BGB nicht berührt. 

Der Vorstand der ORTHEGROHeG Homberg, den 20. Dezember 2024